JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 22.03.2000, Aktenzeichen: 7 AZR 581/98
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die Vorschriften über die Höchstdauer und die Verlängerungsmöglichkeiten in § 1 BeschFG betreffen Zeitverträge, die ausschließlich nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristet waren. 2. Macht ein Arbeitnehmer nach dem vereinbarten Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags nicht innerhalb der 3-Wochenfrist nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG geltend, daß die Befristungsabrede das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, so gilt die Befristung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG iVm. § 7 KSchG als von Anfang an als wirksam. 3. Die Fiktion des § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG iVm. § 7 KSchG bewirkt, daß der Arbeitnehmer bei der gerichtlichen Überprüfung einer nachfolgenden, auf § 1 Abs. 1 BeschFG gestützten Befristung nicht einwenden kann, das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG sei verletzt, weil der vorangehende Vertrag bereits ein Dauerarbeitsverhältnis begründet habe. Der vorangehende Vertrag gilt als wirksam befristeter Arbeitsvertrag. Aktenzeichen: 7 AZR 581/98 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 22. März 2000 - 7 AZR 581/98 - I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 13. November 1997 - 4 Ca 8528/97 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 6. Mai 1998 - 8 (7) Sa 122/98 - |
| Rechtsgebiete: | BeschFG, KSchG |
| Vorschriften: | BeschFG idF des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 § 1 Abs. 1, BeschFG idF des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 § 1 Abs. 3, BeschFG idF des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 § 1 Abs. 5, KSchG § 1, KSchG § 7, |
| Stichworte: | Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG, |
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