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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 22.02.2000, Aktenzeichen: 3 AZR 39/99 



BAG – Aktenzeichen: 3 AZR 39/99

Urteil vom 22.02.2000


Leitsatz:Leitsätze:

1. Verweist ein mit einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes geschlossener Versorgungsvertrag auf das jeweils geltende Beamtenversorgungsrecht und übernahm dieser Arbeitgeber die Hälfte der Pflichtbeiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, so ist die Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG entsprechend anzuwenden.

2. Für die Anrechnung spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber die Beitragszuschüsse freiwillig leistete oder arbeitsrechtlich dazu verpflichtet war.

3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die am 1. Oktober 1994 in Kraft getretene Erweiterung der Anrechnung auf Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und gegen das Fehlen einer Übergangsregelung bestanden jedenfalls in dem vom Senat entschiedenen Rechtsstreit nicht.

Aktenzeichen: 3 AZR 39/99
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 22. Februar 2000
- 3 AZR 39/99 -

I. Arbeitsgericht
Bremen
- 2 Ca 2031/97 -
Urteil vom 22. Oktober 1997

II. Landesarbeitsgericht
Bremen
- 4 Sa 40/98 -
Urteil vom 19. November 1998
Rechtsgebiete:BetrAV, BeamtVG, BeamtVÄndG 1993, BGB, GG, ZPO
Vorschriften:BetrAVG § 1 Beamtenversorgung, BeamtVG § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, BeamtVÄndG 1993 Art. 1 Nr. 16, BGB § 242 Wegfall der Geschäftsgrundlage, BGB § 315, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 33 Abs. 5, ZPO § 256 Abs. 1,
Stichworte:Beamtenähnliche Versorgung - Anrechnungsvorschriften,

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