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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 21.11.2006, Aktenzeichen: 9 AZR 97/06 

BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 97/06

Urteil vom 21.11.2006


Leitsatz:Wird der Arbeitnehmer vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Arbeitsleistung herangezogen, so hat der Insolvenzverwalter noch offene Urlaubsansprüche nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BUrlG durch Freistellung von der Arbeitspflicht ohne jede Einschränkung zu erfüllen. Für den von ihm gewährten Urlaub gilt, dass der Anspruch auf Urlaubsentgelt nur anteilig als Neumasseverbindlichkeit zu berichtigen ist. Zur Berechnung ist der in Geld ausgedrückte Jahresurlaub des Arbeitnehmers ins Verhältnis zu der Dauer der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erbrachten Arbeitsleistung zu setzen. Gleiches gilt für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Rechtsgebiete:InsO, BUrlG, BGB
Vorschriften:InsO § 55, InsO § 60, InsO § 105, InsO § 108, InsO § 208, InsO § 209, BUrlG § 1, BUrlG § 5, BUrlG § 7, BUrlG § 13, BGB § 275 Abs. 1, BGB § 275 Abs. 4, BGB § 280 Abs. 1, BGB § 280 Abs. 3, BGB § 283 Satz 1, BGB § 286 Abs. 1 Satz 1, BGB § 249 Abs. 1, BGB § 611,
Stichworte:Urlaub, Insolvenz, Masseunzulänglichkeit,
Verfahrensgang:ArbG Freiburg 7 Ca 73/05 vom 09.05.2005
LAG Baden-Württemberg 10 Sa 56/05 vom 16.11.2005

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