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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 21.11.2001, Aktenzeichen: 5 AZR 296/00 



BAG – Aktenzeichen: 5 AZR 296/00

Urteil vom 21.11.2001


Leitsatz:1. Die für die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall maßgebliche individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers (§ 4 Abs. 1 EFZG) ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Dabei ist auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens und nicht auf den Text des Arbeitsvertrags abzustellen. Wird regelmäßig eine bestimmte, erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet, ist dies Ausdruck der vertraglich geschuldeten Leistung. Schwankt die Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer stets seine Arbeitsaufgaben vereinbarungsgemäß zu erledigen hat, bemißt sich die Dauer nach dem Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate.

2. Überstunden iSv. § 4 Abs. 1 a EFZG liegen vor, wenn die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten wird. Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet.

3. Die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfaßt nicht (tariflich geregelte) Zuschläge für Über- oder Mehrarbeit.
Rechtsgebiete:EFZG
Vorschriften:EFZG § 4,
Stichworte:Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit,
Verfahrensgang:ArbG Duisburg 3 Ca 2566/99
LAG Düsseldorf 5 (3) Sa 20/00

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