JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 21.11.2000, Aktenzeichen: 3 AZR 13/00
| Leitsatz: | Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer eine vergleichende Modellrechnung voraussichtlicher Versorgungsansprüche anbietet, um dessen tarifvertraglich eingeräumte Wahlentscheidung zu unterstützen, aus einer bestehenden Versorgungszusage in ein anderes Versorgungssystem zu wechseln, haftet für eine etwaige Unrichtigkeit dieser Modellrechnung. Ergibt sich aus einer unrichtigen Modellrechnung zu Unrecht, daß die Versorgungsalternative günstiger ist als die bestehende Zusage, und wechselt der Arbeitnehmer daraufhin in dieses Versorgungssystem, muß der Arbeitgeber ihn so stellen, wie er nach der ursprünglichen Versorgungszusage gestanden hätte. |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BetrAVG § 1 Auskunft, BGB § 119, BGB § 249, BGB § 254, BGB § 278, BGB § 666, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 256, |
| Stichworte: | Schadensersatz wegen fehlerhafter Auskünfte über Versorgungsansprüche, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hamburg 17 Ca 547/94 LAG Hamburg 8 Sa 59/99 |
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