JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 21.10.1998, Aktenzeichen: 4 AZR 629/97
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Das Tatsachengericht hat zu unterscheiden, ob es sich eines Sachverständigen im Rahmen des § 144 ZPO zur Sachaufklärung unbestrittener Tatsachen bedient oder ob es nach den §§ 402 ff. ZPO die Erhebung von Sachverständigenbeweis über streitige Tatsachen anordnet. 2. Sowohl bei der Heranziehung des Sachverständigen nach § 144 ZPO als auch im Fall der Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten oder -zeugnis muß das Tatsachengericht den zu begutachtenden Sachverhalt grundsätzlich selbst feststellen. Fehlt dem Tatsachengericht hierzu die Sachkunde, darf es sich insoweit bereits für die Formulierung der Beweisfrage der Hilfe des Sachverständigen bedienen. Es ist auch in solchem Fall gehalten, die Beweisfrage selbst zu formulieren. 3. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten die Tatsachen offenzulegen, auf die er sich stützt. Das Tatsachengericht hat die Tatsachen festzustellen, auf denen die Schlußfolgerungen aufbauen, zu denen es mit Hilfe des Sachverständigen gelangt ist. 4. Fehlt dem Tatsachengericht in Eingruppierungsstreitigkeiten die Sachkenntnis, um beurteilen zu können, ob Eingruppierungsmerkmale aufgrund unstreitiger Tatsachen erfüllt sind, so kann es sich gemäß § 144 ZPO der Hilfe eines Sachverständigen - auch von Amts wegen - bedienen. 5. Auch in Eingruppierungsprozessen muß das Tatsachengericht Inhalt und Ausführungen des Sachverständigengutachtens kritisch nachvollziehen, und zwar auch dann, wenn das Gericht nach § 144 ZPO verfahren ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 19. Mai 1982 - 4 AZR 762/79 - AP Nr. 61 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Aktenzeichen: 4 AZR 629/97 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - I. Arbeitsgericht Potsdam Urteil vom 01. November 1995 - 1 Ca 1165/93 - II. Landesarbeitsgericht Brandenburg Urteil vom 14. Mai 1997 - 4 Sa 73/96 - |
| Rechtsgebiete: | BAT-O, Anlage 1 a zum BAT-O VergGr., ZPO |
| Vorschriften: | BAT-O § 22, BAT-O § 23, Anlage 1 a zum BAT-O VergGr. II a Fallgr.1 a, ZPO § 144, ZPO § 286, ZPO § 402, ZPO § 404 a, ZPO § 549, ZPO § 550, |
| Stichworte: | Eingruppierung: Beratende Ingenieurin (technische Beraterin) in Hauptfürsorgestelle eines Amtes für Soziales und Versorgung, |
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