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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 21.08.2003, Aktenzeichen: 8 AZR 444/02 

BAG – Aktenzeichen: 8 AZR 444/02

Urteil vom 21.08.2003


Leitsatz:1. Beschlüsse, mit denen eine Berufung als unzulässig verworfen wird, entfalten Bindungswirkung entsprechend § 318 ZPO.

2. Einer zweiten Berufung steht die Bindungswirkung entgegen, wenn dem Berufungsgericht mit der erneuten Berufung derselbe Sachverhalt unterbreitet wird, der bereits Gegenstand der früheren Verwerfungsentscheidung war.

3. Nach Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist kann mit einer erneuten Berufung deshalb nicht geltend gemacht werden, dieselbe Frist habe nicht zu laufen begonnen.
Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Vorschriften:ZPO § 318, ArbGG § 66 aF,
Stichworte:Bindungswirkung einer Verwerfungsentscheidung,
Verfahrensgang:ArbG Köln 5 Ca 714/01 vom 22.06.2001
LAG Köln 2 Sa 1191/01 vom 13.05.2002

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