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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 21.05.2003, Aktenzeichen: 10 AZR 390/02 

BAG – Aktenzeichen: 10 AZR 390/02

Urteil vom 21.05.2003


Leitsatz:Die zulässige Bindungsdauer, die durch die Pflicht zur Rückzahlung einer Gratifikation für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb erreicht werden kann, richtet sich nach der Höhe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit der Leistung. Dies gilt auch dann, wenn eine als einheitlich bezeichnete Leistung in zwei Teilbeträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig wird.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 611,
Stichworte:Gratifikation in Teilbeträgen - Rückzahlungsvorbehalt,
Verfahrensgang:ArbG Iserlohn 4 Ca 2076/01 vom 08.11.2001
LAG Hamm 8 Sa 1842/01 vom 25.04.2002

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