JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 21.03.2006, Aktenzeichen: 3 AZR 374/05
| Leitsatz: | 1. An der zu § 6 BetrAVG entwickelten Auslegungsregel, dass Höchstbegrenzungsklauseln im Zweifel erst auf den zeitanteilig gekürzten Betrag anzuwenden sind, hält der Senat nicht mehr fest (Aufgabe von Senat 24. Juni 1986 - 3 AZR 630/84 -; 8. Mai 1990 - 3 AZR 341/88 -). 2. Soweit bei der Berechnung der Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist, sind Zeiten bis zum Ausscheiden nach der tatsächlichen Rentenbiografie und fiktive Zeiten bis zur festen Altersgrenze nach dem letzten Einkommen beim Ausscheiden zu berechnen. Dabei ist das letzte Monatseinkommen zugrunde zu legen. Etwas anderes gilt, wenn dieses für das Einkommen des Arbeitgebers nicht typisch ist, weil Jahressonderleistungen zu berücksichtigen sind oder das Einkommen schwankt. In diesen Fällen ist nach den Umständen des Einzelfalles auf Grund eines Durchschnittszeitraumes das typische Arbeitsentgelt zu ermitteln. |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG |
| Vorschriften: | BetrAVG § 2 Abs. 1 Satz 1, BetrAVG § 2 Abs. 4, BetrAVG § 2 Abs. 5, |
| Stichworte: | Gesamtversorgung, fiktive Sozialversicherungsrente, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hannover 13 Ca 318/04 B vom 29.10.2004 LAG Niedersachsen 10 Sa 185/05 B vom 10.06.2005 |
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