JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 21.01.2003, Aktenzeichen: 9 AZR 72/02
| Leitsatz: | 1. Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind nach Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, vor der Auswahlentscheidung ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle festzulegen. 2. Sie müssen die Leistungsbewertungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederlegen. Nur die Schriftform gewährleistet, daß der gerichtliche Rechtsschutz nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert wird. 3. Der Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern muß zeitnah zur Auswahlentscheidung erfolgen. Nur dann kann eine sachgerechte Entscheidung darüber getroffen werden, wer für die künftigen Aufgaben am besten geeignet ist. |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Vorschriften: | GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 33 Abs. 2, |
| Stichworte: | Antrag auf Neubescheidung im Rahmen einer Konkurrentenklage, Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wetzlar 3 Ca 93/00 vom 14.08.2000 LAG Hessen 13 Sa 1527/00 vom 10.12.2001 |
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"BAG - 21.01.2003, 9 AZR 72/02" © JuraForum.de — 2003-2012
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