JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 21.01.2003, Aktenzeichen: 9 AZR 307/02
| Leitsatz: | 1. Liegen gleichqualifizierte Bewerbungen zu einem öffentlichen Amt vor, so verbleibt dem Arbeitgeber ein Auswahlermessen. Dieses wird im Land Rheinland-Pfalz eingeschränkt durch den in den §§ 7, 9 LGG geregelten Vorrang für Frauen, soweit und solange diese in der für das Amt maßgeblichen Vergütungsgruppe unterrepräsentiert sind. 2. Die in § 7 Abs. 1 LGG geregelte vorrangige Berücksichtigung von Frauen verstößt schon deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG, weil in der Person eines Mitbewerbers liegende schwerwiegende Gründe die vorrangige Berücksichtigung der Frau ausschließen können. 3. § 7 Abs. 1 LGG verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 3 der Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976. Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie läßt Maßnahmen zur Frauenförderung zu. Der in § 7 Abs. 1 LGG geregelte Vorrang ist eine zulässige Maßnahme der Frauenförderung. Die in § 9 LGG getroffene Härtefallregelung hält den öffentlichen Arbeitgeber stets zu einer Einzelfallprüfung an, so daß weiblichen Mitbewerberinnen kein absoluter und unbedingter Vorrang eingeräumt ist. |
| Rechtsgebiete: | GG, Richtlinie 76/207/EWG, SGB IV, Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz |
| Vorschriften: | GG Art. 33 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 3, Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 1, Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 4, Richtlinie 76/207/EWG Art. 3, SGB IV § 29, Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz § 4, Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz § 7, Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz § 9, |
| Stichworte: | Konkurrentenklage - Vorrang unterrepräsentierter Frauen - Härtefallregelung für Männer, |
| Verfahrensgang: | ArbG Koblenz 6 Ca 1338/00 vom 06.03.2001 LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 984/01 vom 13.12.2001 |
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