JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 21.01.1998, Aktenzeichen: 5 AZR 50/97
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die tariflichen Honorarsätze für freie Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten liegen regelmäßig erheblich höher als die entsprechenden Tarifgehälter für Angestellte. 2. Aus der bloßen Zahlung der Honorare für freie Mitarbeit ist nicht zu schließen, daß diese Honorarvergütung auch für den Fall vereinbart ist, daß der Mitarbeiter eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung erreicht, derzufolge er nicht freier Mitarbeiter, sondern Arbeitnehmer ist. 3. Steht dem Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mangels einer besonderen Vereinbarung die übliche Vergütung zu, so hängt deren Höhe davon ab, ob die Tätigkeit in freier Mitarbeit oder im Arbeitsverhältnis geleistet wird. Aktenzeichen: 5 AZR 50/97 Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 21. Januar 1998 - 5 AZR 50/97 - I. Arbeitsgericht Urteil vom 08. August 1995 Köln - 17 Ca 5584/94 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 17. Oktober 1996 Köln - 5 Sa 58/96 - |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 612 Abs. 1, BGB § 611, |
| Stichworte: | Übliche Vergütung für Rundfunkmitarbeiter, |
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