JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 20.11.2001, Aktenzeichen: 3 AZR 550/00
| Leitsatz: | 1. Der Arbeitgeber muß bei der Ausgestaltung der betrieblichen Invaliditätsversorgung insbesondere die Unverfallbarkeitsvorschriften der §§ 1 und 2 BetrAVG beachten. Die betriebliche Invaliditätsversorgung kann nicht davon abhängig gemacht werden, daß bei Eintritt der Invalidität das Arbeitsverhältnis noch besteht. 2. Erhält ein Versorgungsberechtigter aus der Sozialversicherung lediglich wegen Ausübung einer selbständigen Tätigkeit statt einer Erwerbsunfähigkeitsrente die niedrigere Berufsunfähigkeitsrente, so kann eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führen, daß er sich auf seine betriebliche Invaliditätsversorgung die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente anrechnen lassen muß. |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG, SGB VI |
| Vorschriften: | BetrAVG § 1 Invaliditätsrente, BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit, BetrAVG § 2 Abs. 1, BetrAVG § 2 Abs. 5, SGB VI § 43, SGB VI § 44, SGB VI § 67, |
| Stichworte: | Invaliditätsrente bei vorzeitigem Ausscheiden, |
| Verfahrensgang: | ArbG Nürnberg 14 Ca 5725/96 LAG Nürnberg 6 (1) Sa 884/97 |
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