JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 20.09.2000, Aktenzeichen: 5 AZR 61/99
| Leitsatz: | Leitsätze: Ist eine Rundfunkanstalt aufgrund eines Bestandsschutztarifvertrages für freie Mitarbeiter gehalten, einen Mindestbeschäftigungsanspruch des freien Mitarbeiters zu erfüllen, kommt allein der Aufnahme des Mitarbeiters in Dienstpläne nicht die Bedeutung eines die Annahme der Arbeitnehmerstellung auslösenden Umstands zu. Die Aufnahme in Dienstpläne einer Rundfunkanstalt ist zwar ein starkes Indiz für das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft, ist aber auch nur als solches bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Aktenzeichen: 5 AZR 61/99 Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 20. September 2000 - 5 AZR 61/99 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 9 Ca 1016/95 - Urteil vom 27. November 1996 II. Hessisches Landesarbeitsgericht - 7 Sa 491/97 - Urteil vom 31. Juli 1998 |
| Rechtsgebiete: | GG, HGB |
| Vorschriften: | GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, HGB § 84 Abs. 1 Satz 2, |
| Stichworte: | Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters, |
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