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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 20.08.2002, Aktenzeichen: 9 AZR 710/00 

BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 710/00

Urteil vom 20.08.2002


Leitsatz:Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen, die ihre bisherige Arbeitszeit verringern, ohne nach § 3 Abs. 1 TV ATZ einen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen, haben keinen Anspruch auf den tariflichen Aufstockungsbetrag. Durch den Ausschluß von den tariflichen Leistungen, die Altersteilzeitarbeitnehmer erhalten, werden teilzeitbeschäftigte Frauen weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert.
Rechtsgebiete:EG, GG, BGB, TV ATZ
Vorschriften:EG Art. 141, GG Art. 3 Abs. 3, BGB § 612 Abs. 3, TV ATZ § 3, TV ATZ § 5,
Stichworte:Altersteilzeit - Aufstockung des Entgelts ohne Arbeitszeitverringerung - Diskriminierung,
Verfahrensgang:ArbG Hamburg 4 Ca 302/99 vom 26.10.1999
LAG Hamburg 6 Sa 109/99 vom 12.09.2000

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