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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 20.08.1998, Aktenzeichen: 2 AZR 84/98 



BAG – Aktenzeichen: 2 AZR 84/98

Urteil vom 20.08.1998


Leitsatz:Leitsätze:

1. Bei der Prüfung, ob ein dringendes betriebliches Erfordernis zu einer Entgeltkürzung durch Änderungskündigung besteht, ist auf die wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebes, nicht eines unselbständigen Betriebsteils abzustellen (Senatsurteil vom 11. Oktober 1989 - 2 AZR 61/89 - AP Nr. 47 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

2. Ist eine Entgeltkürzung mittels Änderungskündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt, so ist der Arbeitgeber regelmäßig nicht berechtigt, einzelne Arbeitnehmer, auch nicht allein die Arbeitnehmer einer mit Verlust arbeitenden Abteilung, herauszugreifen und ihr Entgelt einschneidend zu kürzen, während das Entgelt der überwiegenden Mehrzahl der Belegschaft unangetastet bleibt.

3. Wird eine Entgeltkürzung nur mit vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet, müssen die Arbeitnehmer jedenfalls billigerweise keine Entgeltsenkung auf Dauer hinnehmen.

Aktenzeichen: 2 AZR 84/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 20. August 1998
- 2 AZR 84/98 -

I. Arbeitsgericht
Essen
- 3 Ca 3783/96 -
Urteil vom 19. Dezember 1996

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 Sa 343/97 -
Urteil vom 22. Oktober 1997
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 2, KSchG § 1, KSchG § 23,
Stichworte:Änderungskündigung,

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