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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 20.06.2001, Aktenzeichen: 4 AZR 295/00 

BAG – Aktenzeichen: 4 AZR 295/00

Urteil vom 20.06.2001


Leitsatz:1. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB werden die dort umschriebenen Tarifnormen in dem Rechtsstand zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses, der im Zeitpunkt des Betriebsübergangs besteht.

2. Die dynamische Blankettverweisung hat beim Übergang der verweisenden Tarifnorm in das Arbeitsverhältnis gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zur Folge, daß auch die Regelung der in Bezug genommenen Tarifnorm nur in dem Rechtsstand in das Arbeitsverhältnis übergeht, der im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestand.
Rechtsgebiete:BGB, TVG
Vorschriften:BGB § 613 a, TVG § 3, TVG § 4,
Stichworte:Dynamische tarifliche Verweisung bei Betriebsübergang,
Verfahrensgang:ArbG Stuttgart - Kammern Aalen - 8 Ca 41/99
LAG Baden-Württemberg 5 Sa 56/99

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