JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 20.05.1999, Aktenzeichen: 2 AZR 532/98
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 29. September 1996 ist nach § 102 BetrVG eine Betriebsratsanhörung erforderlich. Diese Anhörung kann der Arbeitgeber mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich verbinden. 2. Die Betriebsratsanhörung unterliegt auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste keinen erleichterten Anforderungen. Soweit der Kündigungssachverhalt dem Betriebsrat allerdings schon aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich bekannt ist, braucht er ihm bei der Anhörung nach § 102 BetrVG nicht erneut mitgeteilt zu werden. Solche Vorkenntnisse des Betriebsrats muß der Arbeitgeber im Prozeß hinreichend konkret darlegen und ggf. beweisen. Aktenzeichen: 2 AZR 532/98 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98 - I. Arbeitsgericht Oberhausen - 2 Ca 1524/97 - Urteil vom 01. September 1997 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 (11) (18) Sa 1968/97 - Urteil vom 21. April 1998 |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, KSchG |
| Vorschriften: | BetrVG § 102, BetrVG § 112, KSchG § 1 Abs. 5 i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 29. September 1996, |
| Stichworte: | Interessenausgleich mit Namensliste, Betriebsratsanhörung, |
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