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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 20.05.1999, Aktenzeichen: 2 AZR 320/98 

BAG – Aktenzeichen: 2 AZR 320/98

Urteil vom 20.05.1999


Leitsatz:Leitsätze:

Der Arbeitgeber darf den Bewerber bei der Einstellung nachVorstrafen fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert (ständige Rechtsprechung seit BAGE 5, 159, 163 = AP Nr. 2 zu § 123 BGB).

Bei der Prüfung der Eignung des Bewerbers für die geschuldete Tätigkeit (im Fall: Einstellung in den Polizeivollzugsdienst) kann es je nach den Umständen zulässig sein, daß der Arbeitgeber den Bewerber auch nach laufenden Ermittlungsverfahren fragt bzw. verpflichtet, während eines längeren Bewerbungsverfahrens anhängig werdende einschlägige Ermittlungsverfahren nachträglich mitzuteilen.

Die wahrheitswidrige Beantwortung einer danach zulässigen Frage nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren bzw. die pflichtwidrige Unterlassung der nachträglichen Mitteilung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen unter den Voraussetzungen der §§ 123, 124 BGB die Anfechtung des Arbeits- vertrages.

Aktenzeichen: 2 AZR 320/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 20. Mai 1999
- 2 AZR 320/98 -

I. Arbeitsgericht
Potsdam
- 8 Ca 3303/96 -
Urteil vom 02. Juli 1997

II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 2 Sa 664/97 -
Urteil vom 27. Januar 1998
Rechtsgebiete:BGB, GG
Vorschriften:BGB § 123, BGB § 124, BGB § 142 Abs. 1, BGB § 242, GG Art. 33 Abs. 2,
Stichworte:Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung,

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