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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 20.04.1999, Aktenzeichen: 3 AZR 352/97 

BAG – Aktenzeichen: 3 AZR 352/97

Urteil vom 20.04.1999


Leitsatz:Leitsatz:

Eine tarifvertragliche Bestimmung, die einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung für die Teilnahme an Zusammenkünften gewerkschaftlicher Art einräumt, soweit der Teilnahme nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, kann diesen Anspruch auch einem Arbeitnehmer für die Zeit seiner Teilnahme an Tarifverhandlungen als Mitglied einer gewerkschaftlichen Tarifkommission geben. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Bestimmung bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Aktenzeichen: 3 AZR 352/97
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 20. April 1999
- 3 AZR 352/97 -

I. Arbeitsgericht
München
- 12 Ca 12960/95 -
Urteil vom 07. Mai 1996

II. Landesarbeitsgericht
München
- 1 Sa 994/96 -
Urteil vom 21. März 1997
Rechtsgebiete:TVG, MTV Institut für Rundfunktechnik GmbH
Vorschriften:TVG § 1 Tarifverträge/ Rundfunk, Manteltarifvertrag für das Institut für Rundfunktechnik GmbH Nr. 362.1,
Stichworte:Tarifvertraglicher Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruch für die Teilnahme an Zusammenkünften gewerkschaftlicher Art,

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