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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 20.03.2003, Aktenzeichen: 8 AZR 97/02 



BAG – Aktenzeichen: 8 AZR 97/02

Urteil vom 20.03.2003


Leitsatz:1. Die Kündigung des Betriebsveräußerers auf Grund eines Erwerberkonzepts verstößt dann nicht gegen § 613a Abs. 4 BGB, wenn ein verbindliches Konzept oder ein Sanierungsplan des Erwerbers vorliegt, dessen Durchführung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits greifbare Formen angenommen hat.

2. Der Zulassung einer solchen Kündigung steht der Schutzgedanke des § 613a Abs. 4 BGB nicht entgegen, denn diese Regelung bezweckt keine "künstliche Verlängerung" des Arbeitsverhältnisses bei einer vorhersehbar fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers bei dem Erwerber.

3. Für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Veräußerers nach dem Sanierungskonzept des Erwerbers kommt es - jedenfalls in der Insolvenz - nicht darauf an, ob das Konzept auch bei dem Veräußerer hätte durchgeführt werden können.
Rechtsgebiete:BGB, KSchG
Vorschriften:BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, BGB § 613a Abs. 4, KSchG § 1 Abs. 1, KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1,
Stichworte:Kündigung des Betriebsveräußerers nach einem Erwerberkonzept,
Verfahrensgang:ArbG Berlin 51 Ca 3870/01 vom 13.06.2001
LAG Berlin 8 Sa 1601/01 vom 30.11.2001

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