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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 20.03.2002, Aktenzeichen: 4 AZR 90/01 

BAG – Aktenzeichen: 4 AZR 90/01

Urteil vom 20.03.2002


Leitsatz:1. Die Eingruppierung der Angestellten im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung richtet sich auch nach der Änderung der Organisationsstruktur des Brandschutzes der Bundeswehr seit 1997 nach den unverändert weitergeltenden Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Abschn. J der Anlage 1 a zum BAT in der Fassung des Tarifvertrages vom 12. Dezember 1991.

2. Diese Angestellten haben nicht kraft des Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf diejenige Vergütung, die der - nach der Änderung der Organisationsstruktur angehobenen - Besoldung eines Beamten in derselben Funktion entspricht.
Rechtsgebiete:BAT 1975, Anlage 1 a zum BAT/BL
Vorschriften:BAT 1975 § 22, BAT 1975 § 23, Anlage 1 a zum BAT/BL Teil III Abschn. J - Angestellte im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung - idF des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 12. Dezember 1991, gültig ab 1. November 1991,
Stichworte:Eingruppierung Feuerwehrtechnischer Dienst Bundeswehr,
Verfahrensgang:ArbG Aachen vom 11.08.2000 - 5 Ca 1458/00 d
LAG Köln vom 21.12.2000 - 5 Sa 1256/00 -

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