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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 20.03.2001, Aktenzeichen: 3 AZR 276/00 



BAG – Aktenzeichen: 3 AZR 276/00

Urteil vom 20.03.2001


Leitsatz:Wird ein entlassener Beamter auf Probe wegen seines Widerspruchs und seiner Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung bis zum rechtskräftigen Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiterbeschäftigt, so kann er für diese Zeit nicht die für Angestellte des öffentlichen Dienstes vorgesehene Zusatzversorgung verlangen.
Rechtsgebiete:BetrAVG, VwGO, GG, ZPO
Vorschriften:BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen, BetrAVG § 18 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, VwGO § 80, VwGO § 125, GG Art. 3 Abs. 1, ZPO § 256 Abs. 1,
Stichworte:Zusatzversorgung nach Entlassung als Beamter auf Probe,
Verfahrensgang:ArbG München 27 Ca 10231/97
LAG München 6 Sa 650/99

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