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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 20.02.2002, Aktenzeichen: 4 AZR 37/01 



BAG – Aktenzeichen: 4 AZR 37/01

Urteil vom 20.02.2002


Leitsatz:Unter einer Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der Tätigkeitsmerkmale für Hausmeister der Lohngruppen des TV Lohngruppen - TdL ist ein Ausbildungsberuf zu verstehen, der den Arbeitnehmer befähigt, die Tätigkeit eines Hausmeisters sachgerecht auszuüben. Da es eine Berufsausbildung zum Hausmeister nicht gibt, muß es für den Begriff des einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufs genügen, wenn die Ausbildung ein Grundlagenwissen vermittelt, das für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötigt wird.
Rechtsgebiete:MTL II, TV Lohngruppen - TdL Vorbem., BBiG
Vorschriften:MTL II § 21 Abs. 1, TV Lohngruppen - TdL Vorbem. Nr. 1 Abs. 1, TV Lohngruppen - TdL Vorbem. Nr. 1 Abs. 1 Lohngr. 4 Fallgr. 6.11, TV Lohngruppen - TdL Vorbem. Nr. 1 Abs. 1 Lohngr. 5 Fallgr. 6.8, TV Lohngruppen - TdL Vorbem. Nr. 1 Abs. 1 Lohngr. 5 a Fallgr. 5, BBiG § 25 Abs. 1, BBiG § 34 Abs. 2, BBiG § 108,
Stichworte:Eingruppierung Hausmeister nach MTL II,
Verfahrensgang:ArbG Regensburg 2 Ca 1152/99 S
LAG München 9 Sa 288/00

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