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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 19.03.2003, Aktenzeichen: 7 AZR 267/02 

BAG – Aktenzeichen: 7 AZR 267/02

Urteil vom 19.03.2003


Leitsatz:In Fällen vermuteter Arbeitsvermittlung nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG entstand nach diesen Vorschriften iVm. § 13 AÜG in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes. Daneben bestand das vertraglich begründete Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher fort. Der Arbeitnehmer war nicht verpflichtet, ein Wahlrecht zugunsten eines von beiden Arbeitsverhältnissen auszuüben und das andere Arbeitsverhältnis zu beenden.
Rechtsgebiete:AÜG, BGB
Vorschriften:AÜG § 1 Abs. 2, AÜG § 13 (in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung), AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 6, AÜG § 10 Abs. 1 Satz 1, BGB § 242,
Stichworte:Arbeitnehmerüberlassung - vermutete Arbeitsvermittlung,
Verfahrensgang:Arbeitsgericht Hamburg 28 Ca 378/00 vom 30.07.2001
LAG Hamburg 6 Sa 75/01 vom 25.01.2002

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