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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 19.03.2002, Aktenzeichen: 3 AZR 220/01 



BAG – Aktenzeichen: 3 AZR 220/01

Urteil vom 19.03.2002


Leitsatz:1. Sieht die Versorgungszusage eine Versorgung wie für Landesbeamte vor, so schließt dies die Anrechnung einer gesetzlichen Unfallrente auf die Gesamtversorgung auch dann nicht aus, wenn die einschlägigen Beamtengesetze eine solche Anrechnung (noch) nicht vorsehen.

2. Der in jedem Fall anrechnungsfreie Teil einer Unfallrente (§ 31 BVersG, BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 668/87 - AP BetrAVG § 5 Nr. 30, zu 2 a der Gründe) muß dem Versorgungsempfänger im wirtschaftlichen Wert zukommen. Wird vorab ein gesonderter Unfallausgleich zum Ausgleich immaterieller Schäden gewährt, kann in dessen Höhe auch der an sich anrechnungsfreie Teil der Unfallrente angerechnet werden.
Rechtsgebiete:BetrAVG, BVersG, SGB VI
Vorschriften:BetrAVG § 5 Abs. 2 Satz 1, BetrAVG § 5 Abs. 2 Satz 2, BetrAVG § 1 Beamtenversorgung, BVersG § 31 Abs. 1, BVersG § 35, SGB VI § 93 Abs. 2 Nr. 2 a,
Stichworte:Betriebliche Altersversorgung, Beamtenversorgung, Höhe der Betriebsrente, Auslegung der Versorgungszusage, Anrechnung von Unfallrenten,
Verfahrensgang:ArbG Hannover 1 Ca 59/00 B vom 31.05.2000
LAG Niedersachsen 3 Sa 1530/00 B 02.03.2001

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