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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 19.01.1999, Aktenzeichen: 1 AZR 606/98 

BAG – Aktenzeichen: 1 AZR 606/98

Urteil vom 19.01.1999


Leitsatz:Leitsätze:

1. Die vertragliche Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungen ist nicht an eine Form gebunden. Sie kann sich auch aus einer betrieblichen Übung oder konkludentem Verhalten der Arbeitsvertragsparteien ergeben.

2. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, so ist die Gewährung tariflicher Leistungen im Zweifel so zu verstehen, daß alle einschlägigen Tarifbestimmungen gelten sollen, also auch tarifliche Ausschlußfristen.

Aktenzeichen: 1 AZR 606/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 19. Januar 1999
- 1 AZR 606/98 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 19 Ca 11886/96 -
Urteil vom 04. September 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 7 Sa 1481/97 -
Urteil vom 13. Mai 1998
Rechtsgebiete:TVG, BetrVG, Manteltarifvertrag f. gewerbliche Arbeitnehmer u. Angestellte
Vorschriften:TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag, BetrVG § 112, Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie § 17,
Stichworte:Vertragliche Bezugnahme auf tarifliche Ausschlußfrist,

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