JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 18.11.2003, Aktenzeichen: 3 AZR 517/02
| Leitsatz: | 1. Nach den insbesondere § 2 und § 6 BetrAVG zu entnehmenden gesetzlichen Grundwertungen ist es von Rechts wegen ausgeschlossen, die fehlende Betriebstreue eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers, der die erdiente Betriebsrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nimmt, neben versicherungsmathematischen Abschlägen zweifach mindernd zu berücksichtigen. Dem entgegenstehende Regelungen sind unwirksam, es sei denn, sie finden sich in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag (§ 17 Abs. 3 BetrAVG; Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, ua. 24. Juli 2001 - 3 AZR 567/00 - BAGE 98, 212 und - 3 AZR 681/00 - BAGE 98, 234). 2. Es bleibt unentschieden, ob dann, wenn eine Versorgungsordnung für die Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente eine aufsteigende Berechnung vorsieht, dem bis zum vorgezogenen Wechsel in den Ruhestand Betriebstreuen also die Anteile oder Beträge zuerkennt, die nach der Versorgungsordnung bis zu diesem Zeitpunkt angewachsen sind, die folgende Berechnungsweise statthaft oder sogar geboten ist: Die bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme erreichbare Betriebsrente könnte im Verhältnis der tatsächlich erreichten Beschäftigungszeit zu der bis zum vorgezogenen Ruhestand erreichbaren zu kürzen sein. |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG |
| Vorschriften: | BetrAVG § 1 Berechnung, BetrAVG § 2 Abs. 1, BetrAVG § 6, |
| Stichworte: | Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente eines vorzeitig Ausgeschiedenen, |
| Verfahrensgang: | ArbG Frankfurt am Main 8 Ca 7396/98 vom 20.07.1999 LAG Hessen 8 Sa 1934/99 vom 08.05.2002 |
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