JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 18.10.2005, Aktenzeichen: 3 AZR 505/04
| Leitsatz: | § 35 BMT-AW II räumt dem Arbeitgeber ein Wahlrecht ein, wie er den Anspruch des Arbeitnehmers auf Zusatzversorgung erfüllt. Eine Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers an den Beiträgen sieht der Tarifvertrag nur vor, wenn der Arbeitgeber die Gruppenversicherung bei dem Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen (VBLU) oder die Versicherung bei einer anderen Versorgungseinrichtung wählt, nicht aber für den Fall, dass sich der Arbeitgeber für die Versicherung bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse entscheidet. |
| Rechtsgebiete: | BMT-AW II für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt, Konsolidierungs-TV für die Beschäftigten der Landeshauptstadt Hannover |
| Vorschriften: | BMT-AW II für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt § 35, Konsolidierungs-TV für die Beschäftigten der Landeshauptstadt Hannover § 2, |
| Stichworte: | Betriebliche Altersversorgung, Eigenbeteiligung der Versicherten: Anspruchsgrundlage für die Heranziehung, Tarifauslegung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hannover 1 Ca 211/04 B vom 25.08.2004 |
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