JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 18.08.2005, Aktenzeichen: 8 AZR 523/04
| Leitsatz: | Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zwischengeschaltet ist. Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch wegen gesetzwidriger Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB unwirksam, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird. Wird ein Arbeitnehmer von einer Auffanggesellschaft nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu verschlechterten Arbeitsbedingungen eingestellt, liegt hierin noch keine Umgehung des § 613a BGB, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen sachlich gerechtfertigt ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, TzBfG, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 134, BGB § 613a, TzBfG § 14, TzBfG § 17, ZPO § 253, ZPO § 256, |
| Stichworte: | Aufhebungsvertrag bei einem geplanten Betriebsübergang, dreiseitiger Vertrag, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bremerhaven 1 Ca 693/03 vom 18.03.2004 ArbG Bremerhaven 1 Ca 697/03 vom 18.03.2004 LAG Bremen 3 Sa 80/04 vom 26.08.2004 LAG Bremen 1 Sa 81/04 vom 26.08.2004 |
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