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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 18.08.2005, Aktenzeichen: 8 AZR 523/04 



BAG – Aktenzeichen: 8 AZR 523/04

Urteil vom 18.08.2005


Leitsatz:Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zwischengeschaltet ist.

Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch wegen gesetzwidriger Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB unwirksam, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird.

Wird ein Arbeitnehmer von einer Auffanggesellschaft nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu verschlechterten Arbeitsbedingungen eingestellt, liegt hierin noch keine Umgehung des § 613a BGB, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen sachlich gerechtfertigt ist.
Rechtsgebiete:BGB, TzBfG, ZPO
Vorschriften:BGB § 134, BGB § 613a, TzBfG § 14, TzBfG § 17, ZPO § 253, ZPO § 256,
Stichworte:Aufhebungsvertrag bei einem geplanten Betriebsübergang, dreiseitiger Vertrag,
Verfahrensgang:ArbG Bremerhaven 1 Ca 693/03 vom 18.03.2004
ArbG Bremerhaven 1 Ca 697/03 vom 18.03.2004
LAG Bremen 3 Sa 80/04 vom 26.08.2004
LAG Bremen 1 Sa 81/04 vom 26.08.2004

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