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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 18.03.1999, Aktenzeichen: 8 AZR 190/98 

BAG – Aktenzeichen: 8 AZR 190/98

Urteil vom 18.03.1999


Leitsatz:Leitsätze:

1. Der Arbeitnehmer kann sich auf eine mangelhafte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG auch dann berufen, wenn der Verlust seines Arbeitsplatzes darauf beruht, daß er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Teilbetriebserwerber widersprochen hat.

2. Bei der Prüfung der sozialen Gesichtspunkte sind die Gründe für den Widerspruch zu berücksichtigen. Je geringer die Unterschiede in der sozialen Schutzbedürftigkeit im übrigen sind, desto gewichtiger müssen die Gründe des widersprechenden Arbeitnehmers sein. Nur wenn dieser einen baldigen Arbeitsplatzverlust oder eine baldige wesentliche Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen bei dem Erwerber zu befürchten hat, kann er einen Arbeitskollegen, der nicht ganz erheblich weniger schutzbedürftig ist, verdrängen.

Aktenzeichen: 8 AZR 190/98
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 18. März 1999
- 8 AZR 190/98 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 8 Ca 190/96 -
Urteil vom 09. Januar 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 1 Sa 16/97 -
Urteil vom 05. Februar 1998
Rechtsgebiete:BGB, KSchG, BetrVG
Vorschriften:BGB § 613 a, KSchG § 1, BetrVG § 102,
Stichworte:Betriebsteilübergang - Betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch des Arbeitnehmers,

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