JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 18.02.2003, Aktenzeichen: 9 AZR 136/02
| Leitsatz: | 1. Haben die Parteien vereinbart, das Arbeitsverhältnis solle vor Vollendung des 65. Lebensjahres enden, sobald der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beantragen kann, so kann er nach § 41 SGB VI lediglich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verlangen. Die Vorschrift begründet keinen Anspruch auf die vertraglich für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbarten Leistungen. 2. Nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) darf in die Vereinbarung der Parteien nicht stärker eingegriffen werden, als es durch die Anpassung an die veränderten Umstände geboten ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, SGB VI |
| Vorschriften: | BGB § 313, SGB VI § 41 Satz 2, |
| Stichworte: | Anpassung einer Ruhestandsvereinbarung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 12 Ca 10427/00 vom 05.06.2001 LAG Köln 6 Sa 899/01 vom 31.01.2002 |
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