JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 18.02.2003, Aktenzeichen: 3 AZR 46/02
| Leitsatz: | Ein Tarifvertrag kann bestimmen, daß für alle Rechte der bisher als freie Mitarbeiter Beschäftigten, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach den tariflichen Bedingungen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, grundsätzlich der Zeitpunkt des abzuschließenden Einzelarbeitsvertrages maßgebend ist. Das Abstellen auf den formellen Status der Beschäftigten ist bei einem derartigen vergleichsähnlichen Regelungsmodell nicht gleichheitswidrig. |
| Rechtsgebiete: | TVG, Versorgungsvereinbarung, GG, ZPO |
| Vorschriften: | TVG § 1 Tarifverträge/ Rundfunk, TVG "für diejenigen ständigen freien Mitarbeiter, die im Jahre 1975 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum NDR übernommen werden" Ziff. 5, TVG "für diejenigen ständigen freien Mitarbeiter, die im Jahre 1975 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum NDR übernommen werden" Ziff. 6, Versorgungsvereinbarung vom 29. Juli 1985 § 4 Abs. 4, Versorgungsvereinbarung vom 29. Juli 1985 § 5 Abs. 1, Versorgungsvereinbarung vom 29. Juli 1985 § 16, Versorgungsvereinbarung vom 13. März 1997 § 16, GG Art. 3 Abs. 1, ZPO § 256 Abs. 1, |
| Stichworte: | Betriebsrente - "Einfädelungstarifvertrag", |
| Verfahrensgang: | ArbG Hamburg 14 Ca 323/99 vom 02.11.2000 LAG Hamburg 6 Sa 56/01 vom 09.11.2001 |
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