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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 17.10.2007, Aktenzeichen: 4 AZR 1005/06 

BAG – Aktenzeichen: 4 AZR 1005/06

Urteil vom 17.10.2007


Leitsatz:1. Ein durch eine Konzernmuttergesellschaft abgeschlossener Tarifvertrag gilt für eine Konzerntochtergesellschaft nur dann, wenn sie erkennbar und dem Schriftlichkeitsgebot ausreichend Rechnung tragend den Tarifvertrag als Partei mit abgeschlossen hat. Dabei kann sie grundsätzlich auch durch die Konzernmuttergesellschaft vertreten werden.

2. Sieht ein tarifliches Tätigkeitsmerkmal eine Bewährung in einer bestimmten Fallgruppe einer niedrigeren Vergütungsgruppe vor, so kann für die Berechnung der Bewährungszeit nur ein Zeitraum herangezogen werden, während dessen der Tarifvertrag galt.

3. Ob und ggf. welche früheren Beschäftigungszeiten für einen anderen Arbeitgeber bei der Berechnung tariflicher Leistungen, die von Beschäftigungszeiten abhängen, herangezogen werden, können die Tarifvertragsparteien sehr weitgehend selbst bestimmen.
Rechtsgebiete:MTV Pro Seniore, BGB, TVG, ZPO
Vorschriften:MTV Pro Seniore § 11, MTV Pro Seniore § 12, MTV Pro Seniore § 12b, MTV Pro Seniore Anlage A, MTV Pro Seniore Anlage B, BGB § 613a Abs. 1, TVG § 1 Abs. 2, ZPO § 256,
Stichworte:Konzerntarifvertrag - Bewährungszeiten - Beschäftigungszeiten bei Betriebsübergang,
Verfahrensgang:ArbG Berlin, 34 Ca 1604/06 vom 11.04.2006
LAG Berlin, 17 Sa 933/06 vom 08.09.2006
LAG Berlin, 17 Sa 1445/06 vom 08.09.2006

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