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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 17.10.2000, Aktenzeichen: 3 AZR 7/00 



BAG – Aktenzeichen: 3 AZR 7/00

Urteil vom 17.10.2000


Leitsatz:Soll die in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes mit der bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres entstehenden betrieblichen Invalidenrente verrechnet werden, so ist die in der Verrechnungsabrede enthaltene aufschiebend bedingte Tilgungsbestimmung wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 BetrAVG unwirksam. Dem Arbeitgeber kann jedoch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Abfindung zustehen. § 817 Satz 2 BGB schließt diesen Anspruch nicht aus.
Rechtsgebiete:BetrAVG, BGB
Vorschriften:BetrAVG § 3 Abs. 1, BGB § 134, BGB § 812 Abs. 1 Satz 2, BGB § 817 Satz 2,
Stichworte:Betriebsrentenrechtliches Abfindungsverbot - Verrechnung,
Verfahrensgang:ArbG Siegburg 1 Ca 2295/98
LAG Köln 11 Sa 685/99

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