JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 17.10.2000, Aktenzeichen: 3 AZR 605/99
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Den Arbeitgeber treffen jedenfalls dann erhöhte Hinweis- und Aufklärungspflichten, wenn er im betrieblichen Interesse den Abschluß eines Aufhebungsvertrages vorschlägt, der Arbeitnehmer offensichtlich mit den Besonderheiten der ihm zugesagten Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht vertraut ist, sich der baldige Eintritt eines Versorgungsfalles (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach längerer Krankheit) bereits abzeichnet und durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses außergewöhnlich hohe Versorgungseinbußen drohen (Versicherungsrente statt Versorgungsrente). 2. Unter diesen Umständen reichen der allgemeine Hinweis auf mögliche Versorgungsnachteile und die bloße Verweisung an die Zusatzversorgungskasse unter Einräumung einer Bedenkzeit nicht aus. In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, daß sich seine Zusatzversorgung bei Abschluß des Aufhebungsvertrages beträchtlich verringern kann. Auch über die Ursache dieses Risikos (Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt eines Versorgungsfalles) hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in groben Umrissen zu unterrichten. Hinweise des Senats: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, daß der Versorgungsschaden auch ohne eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflichten eingetreten wäre. Folgen der Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG. Aktenzeichen: 3 AZR 605/99 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 3. Dezember 1998 - 6 Ca 1665/98 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 5. August 1999 - 6 Sa 175/99 - |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG, BGB |
| Vorschriften: | BetrAVG § 1 Zusatzversorgung, BetrAVG § 18, BGB § 242 Hinweis- und Aufklärungspflichten, BGB § 254, BGB § 276, BGB § 278, BGB § 306, |
| Stichworte: | Hinweispflicht bei drohenden Versorgungsschäden, |
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