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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 17.02.1998, Aktenzeichen: 3 AZR 783/96 

BAG – Aktenzeichen: 3 AZR 783/96

Urteil vom 17.02.1998


Leitsatz:Leitsätze:

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern eines Betriebs nach bestimmten Merkmalen. Die Gruppenbildung muß - gemessen an den mit der Regelung verfolgten Zwecken - sachlich berechtigt sein (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAGE 78, 288 = AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; Urteil vom 9. Dezember 1997 - 3 AZR 355/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

2. Mit Zusagen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber verschiedene Zwecke verfolgen. Die Förderung und Belohnung von Betriebstreue ist ein zulässiger Zweck. Der Arbeitgeber kann die Zusage auf solche Arbeitnehmer beschränken, die er enger an das Unternehmen binden will.

3. Die Unterscheidung zwischen Mitarbeitern mit leitenden Aufgaben und sonstigen Mitarbeitern ist sachlich berechtigt (Bestätigung von BAGE 53, 309 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung).

4. Der Arbeitgeber darf auch Mitarbeiter im Außendienst durch Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung enger an das Unternehmen binden. Für diese Bevorzugung gibt es gute Gründe.

Aktenzeichen: 3 AZR 783/96
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 17. Februar 1998
- 3 AZR 783/96 -

I. Arbeitsgericht
Darmstadt
Urteil vom 24. Oktober 1994
- 5 Ca 385/94 -

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
Urteil vom 24. Juli 1996
- 8 Sa 2142/94 -
Rechtsgebiete:BetrAVG
Vorschriften:BetrAVG § 1 Gleichbehandlung,
Stichworte:Gleichbehandlung unterschiedlicher Arbeitnehmergruppen,

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