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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 17.01.2006, Aktenzeichen: 9 AZR 558/04 



BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 558/04

Urteil vom 17.01.2006


Leitsatz:1. Ist auf Antrag des Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerkarte ein vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag eingetragen, erhöht sich wegen der steuerlichen Entlastung das monatliche Teilzeitnettoentgelt. Bei der Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrags nach § 5 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 TV ATZ bleibt der Freibetrag unberücksichtigt.

2. Für die Bemessung des monatlichen Aufstockungsbetrags ist ein besonderes altersteilzeitspezifisches Teilzeitnettoentgelt zugrunde zu legen, das ohne Freibeträge berechnet wird.
Rechtsgebiete:EStG, AltTZG, BAT
Vorschriften:EStG § 39a Abs. 4, EStG § 39a Abs. 5, AltTZG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung § 15; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 § 5, BAT § 70, BAT § 36 Abs. 1,
Stichworte:Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Freibetrag,
Verfahrensgang:ArbG Hannover 6 Ca 275/03 Ö vom 28.08.2003
LAG Niedersachsen 8 Sa 130/04 vom 14.06.2004

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