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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 16.07.2008, Aktenzeichen: 7 AZR 278/07 

BAG – Aktenzeichen: 7 AZR 278/07

Urteil vom 16.07.2008


Leitsatz:1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses sog. Anschlussverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist arbeitgeberbezogen. Es ist nur verletzt, wenn der neue befristete Arbeitsvertrag mit derselben natürlichen oder juristischen Person abgeschlossen wird, mit der das frühere Arbeitsverhältnis bestanden hat.

2. Im Anwendungsbereich des BAT kann der Arbeitgeber sich nach der Protokollnotiz Nr. 6a zu Nr. 1 SR 2y BAT zur Rechtfertigung einer Befristung nur dann auf § 14 Abs. 2 TzBfG berufen, wenn im Arbeitsvertrag angegeben ist, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt.
Rechtsgebiete:TzBfG, BAT, Protokollnotiz
Vorschriften:TzBfG § 14 Abs. 2, BAT § 2 SR 2y Nr. 1, Protokollnotiz Nr. 6,
Stichworte:Sachgrundlose Befristung - Zitiergebot,
Verfahrensgang:ArbG Stuttgart, 15 Ca 682/06 vom 04.05.2006
LAG Baden-Württemberg, 3 Sa 48/06 vom 15.03.2007

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