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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 16.05.2001, Aktenzeichen: 10 AZR 438/00 



BAG – Aktenzeichen: 10 AZR 438/00

Urteil vom 16.05.2001


Leitsatz:Für die Zuordnung eines Betriebes zum Dachdeckerhandwerk, der vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nicht erfaßt wird, kann es ausreichen, wenn mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmende Arbeiten, die auch dem Baugewerbe zuzurechnen sind ("Sowohl-als-auch"-Tätigkeiten) von "gelernten Arbeitnehmern" des Dachdeckerhandwerks ausgeführt werden. Als "gelernter Arbeitnehmer" in diesem Sinne sind nicht nur Gesellen, sondern auch solche Arbeitnehmer anzusehen, die durch fachkundige Einweisung Kenntnisse und Fertigkeiten im Dachdeckerhandwerk über einen eng begrenzten Teil dieses Gewerkes hinaus erworben haben.
Rechtsgebiete:VTV
Vorschriften:Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2 Abschnitt II, Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 1, Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 11, Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 2,
Stichworte:Abgrenzung: Baugewerbe - Dachdeckerhandwerk,
Verfahrensgang:ArbG Wiesbaden 5 Ca 2728/96
LAG Hessen 16 Sa 1295/99

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