Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 16.05.2000, Aktenzeichen: 9 AZR 279/99 

BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 279/99

Urteil vom 16.05.2000


Leitsatz:Leitsätze:

Beauftragt eine Arbeitnehmerin einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte, so ist der Gegenstandswert der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO unter Anwendung der gerichtlichen Wertvorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu bestimmen. Das gilt auch dann, wenn durch die anwaltliche Tätigkeit ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsvereinbarung zustande kommt, ohne daß ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.

Aktenzeichen: 9 AZR 279/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Urteil vom 16. Mai 2000
- 9 AZR 279/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 30. September 1998
Stuttgart
- 29 Ca 11401/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 10. März 1999
Baden-Württemberg
- 2 Sa 64/98 -
Rechtsgebiete:ArbGG, BRAGO
Vorschriften:ArbGG § 12 Abs. 7, BRAGO § 7 Abs. 1, BRAGO § 8 Abs. 1, BRAGO § 8 Abs. 2,
Stichworte:Rechtsanwaltsgebühren für Aufhebungsvertrag,

Volltext

Um den Volltext vom BAG – Urteil vom 16.05.2000, Aktenzeichen: 9 AZR 279/99 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "BAG - 16.05.2000, 9 AZR 279/99" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum