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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 16.03.2005, Aktenzeichen: 7 AZR 289/04 

BAG – Aktenzeichen: 7 AZR 289/04

Urteil vom 16.03.2005


Leitsatz:1. Eine mündlich und damit nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB formnichtig vereinbarte Befristung wird durch die nach Vertragsbeginn erfolgte schriftliche Niederlegung in einem Arbeitsvertrag nicht rückwirkend wirksam.

2. Die Aufzählung von Sachgründen für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG ist nicht abschließend. Die Befristung kann auch durch andere, den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG entsprechende Sachgründe gerechtfertigt sein.

3. Die Anhängigkeit einer Konkurrentenklage um eine dauerhaft zu besetzende Stelle kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem auf dieser Stelle beschäftigten Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Rechtsstreits mit dem Konkurrenten nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich rechtfertigen.
Rechtsgebiete:TzBfG, BGB
Vorschriften:TzBfG § 14 Abs. 1, TzBfG § 14 Abs. 2, TzBfG § 14 Abs. 4, BGB § 125 Satz 1, BGB § 141, BGB § 242,
Stichworte:Befristung, Schriftform, Konkurrentenklage,
Verfahrensgang:ArbG Frankfurt (Oder) 7 Ca 1472/03 vom 27.08.2003
LAG Brandenburg 6 Sa 560/03 vom 04.02.2004

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