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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 16.03.2004, Aktenzeichen: 9 AZR 93/03 



BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 93/03

Urteil vom 16.03.2004


Leitsatz:1. Bereitschaftsdienst ist seit dem 1. Januar 2004 Arbeitszeit iSv. § 2 ArbZG.

2. § 7 Abs. 4 ArbZG ermächtigt die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, in ihren Regelungen abweichend von der gesetzlichen Höchstarbeitszeit in § 3 ArbZG die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt.

3. Schließt das Kuratorium einer Katholischen Krankenhausstiftung mit der Mitarbeitervertretung einen "Hausvertrag", ist das jedenfalls dann keine Regelung iSv. § 7 Abs. 4 ArbZG, wenn die kirchenrechtliche Mitarbeitervertretungsordnung keine Delegation der Regelungsbefugnis für Abweichungen iSv. § 7 Abs. 4 ArbZG enthält.
Rechtsgebiete:BGB, ArbZG
Vorschriften:BGB § 618, BGB § 619, ArbZG § 2, ArbZG § 3, ArbZG § 7, ArbZG § 25,
Stichworte:Bereitschaftsdienst - Arbeitszeit - Kirchliche Regelung,
Verfahrensgang:ArbG Herne 2 Ca 4373/00 vom 11.12.2001
LAG Hamm 16 Sa 271/02 vom 07.11.2002

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