JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 16.03.2004, Aktenzeichen: 9 AZR 323/03
| Leitsatz: | 1. Teilt die unterlegene der anderen Partei mit, es sei ein "abschließender Vergleich" beabsichtigt, so spricht das regelmäßig gegen die Annahme, es werde unabhängig vom Zustandekommen des Vergleichs ein Rechtsmittelverzicht erklärt. 2. Behandelt das Gericht zwei rechtlich selbständige Ansprüche so, als seien diese voneinander abhängig, kann es ausreichen, wenn sich die Rechtsmittelbegründung allein mit dem vom Gericht behandelten Streitgegenstand befasst. 3. Eine Betriebsvereinbarung über die Lage der Arbeitszeit kann den Arbeitgeber berechtigen, das Verlangen des Arbeitnehmers auf wunschgerechte Verteilung der nach § 8 TzBfG verringerten Arbeitszeit abzulehnen. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, TzBfG, ZPO |
| Vorschriften: | BetrVG § 77, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, TzBfG § 8, ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2, ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 894, |
| Stichworte: | Verteilung der Arbeitszeit, Betriebsvereinbarung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bocholt 1 (4) Ca 1659/02 vom 08.08.2002 LAG Hamm 2 Sa 1393/02 vom 15.01.2003 |
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