JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 16.01.2002, Aktenzeichen: 5 AZR 303/00
| Leitsatz: | 1. Erbringt ein Arbeitnehmer auf Grund einer besonderen Vereinbarung nach § 5 Nr. 3 Abs. 2 BRTV-Bau regelmäßig zusätzlich vergütete Arbeitsleistungen (hier Fahrleistungen), hat der Arbeitgeber nach § 2 EFZG das hierfür vereinbarte Arbeitsentgelt zu bezahlen, wenn die Arbeit infolge eines Feiertags ausfällt. Gleiches gilt nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG, wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist. 2. Die Arbeitsvertragsparteien können den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für regelmäßige zusätzliche Arbeitsleistungen nicht für Tage, an denen die Arbeit wegen eines Feiertags ausfällt oder an denen der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert ist, ausschließen. Hierin läge eine nach § 12 EFZG unzulässige Abweichung von der Entgeltfortzahlungspflicht nach §§ 2 und 3 EFZG. |
| Rechtsgebiete: | EFZG, BRTV-Bau |
| Vorschriften: | EFZG § 2 Abs. 1, EFZG § 3 Abs. 1, EFZG § 4 Abs. 1, EFZG § 12, BRTV-Bau § 5 Nr. 3, |
| Stichworte: | Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hamm 4 Ca 1760/98 LAG Hamm 11 Sa 61/99 |
Um den Volltext vom BAG – Urteil vom 16.01.2002, Aktenzeichen: 5 AZR 303/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "BAG - 16.01.2002, 5 AZR 303/00" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum