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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 16.01.2002, Aktenzeichen: 5 AZR 303/00 

BAG – Aktenzeichen: 5 AZR 303/00

Urteil vom 16.01.2002


Leitsatz:1. Erbringt ein Arbeitnehmer auf Grund einer besonderen Vereinbarung nach § 5 Nr. 3 Abs. 2 BRTV-Bau regelmäßig zusätzlich vergütete Arbeitsleistungen (hier Fahrleistungen), hat der Arbeitgeber nach § 2 EFZG das hierfür vereinbarte Arbeitsentgelt zu bezahlen, wenn die Arbeit infolge eines Feiertags ausfällt. Gleiches gilt nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG, wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist.

2. Die Arbeitsvertragsparteien können den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für regelmäßige zusätzliche Arbeitsleistungen nicht für Tage, an denen die Arbeit wegen eines Feiertags ausfällt oder an denen der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert ist, ausschließen. Hierin läge eine nach § 12 EFZG unzulässige Abweichung von der Entgeltfortzahlungspflicht nach §§ 2 und 3 EFZG.
Rechtsgebiete:EFZG, BRTV-Bau
Vorschriften:EFZG § 2 Abs. 1, EFZG § 3 Abs. 1, EFZG § 4 Abs. 1, EFZG § 12, BRTV-Bau § 5 Nr. 3,
Stichworte:Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
Verfahrensgang:ArbG Hamm 4 Ca 1760/98
LAG Hamm 11 Sa 61/99

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