JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 15.11.2001, Aktenzeichen: 2 AZR 609/00
| Leitsatz: | Zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen, denen keine weiteren Konsequenzen folgen, können die Warnfunktion der Abmahnungen abschwächen. Der Arbeitgeber muß dann die letzte Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer klar zu machen, daß weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr zum Ausspruch einer Kündigung führen werden. |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Vorschriften: | KSchG § 1 Abs. 2, |
| Stichworte: | Abmahnung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bochum 1 Ca 1481/99 LAG Hamm 18 Sa 2191/99 |
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