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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 15.11.2001, Aktenzeichen: 2 AZR 609/00 

BAG – Aktenzeichen: 2 AZR 609/00

Urteil vom 15.11.2001


Leitsatz:Zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen, denen keine weiteren Konsequenzen folgen, können die Warnfunktion der Abmahnungen abschwächen. Der Arbeitgeber muß dann die letzte Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer klar zu machen, daß weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr zum Ausspruch einer Kündigung führen werden.
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 1 Abs. 2,
Stichworte:Abmahnung,
Verfahrensgang:ArbG Bochum 1 Ca 1481/99
LAG Hamm 18 Sa 2191/99

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