JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 15.07.1999, Aktenzeichen: 6 AZR 738/97
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Nach § 19 Abs. 2 MTL II sind Überstunden die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Arbeitsstunden, die wegen eines gesetzlichen Wochenfeiertags ausfallen, sind bei der Überstundenberechnung mitzuzählen (§ 19 Abs. 3 Unterabs. 2 MTL II). 2. Nicht nach dieser Bestimmung mitzuzählen sind Arbeitsstunden, die ein Arbeitnehmer auf besondere Anordnung hin an einem gesetzlichen Wochenfeiertag während der Zeit leistet, in der er ohne den Feiertag dienstplanmäßig hätte arbeiten müssen. Durch die unvorhergesehene kurzfristige Heranziehung zur Feiertagsarbeit ändert sich zwar der Arbeitseinsatzplan für diesen Arbeitnehmer. Diese Feiertagsarbeit führt aber nicht zu Überstunden, da durch sie nicht die für die betreffende Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden überschritten werden. Aktenzeichen: 6 AZR 738/97 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 15. Juli 1999 - 6 AZR 738/97 - I. Arbeitsgericht Flensburg - ö.D. 2 Ca 490/96 - Urteil vom 31. Oktober 1996 II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 5 Sa 18/97 - Urteil vom 19. November 1997 |
| Rechtsgebiete: | MTL II |
| Vorschriften: | MTL II § 27 Abs. 1, MTL II § 19, MTL II § 34 Abs. 1, |
| Stichworte: | Überstundenzuschläge bei Arbeit an einem Wochenfeiertag, |
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