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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 15.04.2003, Aktenzeichen: 9 AZR 548/01 



BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 548/01

Urteil vom 15.04.2003


Leitsatz:1. § 2 Satz 2 TV Urlaubsgeld Ang-O, wonach Teilzeitbeschäftigte als Urlaubsgeld nur den Teil erhalten, der dem Maß ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten entspricht, verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985.

2. Da das tarifliche Urlaubsgeld des Öffentlichen Dienstes auch die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt, ist es zulässig, es anteilig entsprechend dem zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung zu bemessen.
Rechtsgebiete:Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte-Ost, BeschFG 1985, BGB
Vorschriften:Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte-Ost § 2, Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte-Ost § 1, BeschFG 1985 § 2 Abs. 1, BGB § 134,
Stichworte:Urlaubsgeld im Öffentlichen Dienst - Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten,
Verfahrensgang:ArbG Gera 5 Ca 408/2000 vom 24.08.2000
LAG Thüringen 6 Sa 452/2000 vom 18.07.2001

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