JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 15.02.2007, Aktenzeichen: 8 AZR 431/06
| Leitsatz: | Nutzt ein Auftragnehmer zur Durchführung der Ausbein-, Zerlege- und Schlachtarbeiten die ihm vom Inhaber des Schlachthofs zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen, macht deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Darin ist die wirtschaftliche Einheit zu sehen. Führt der neue Auftragnehmer die Schlachtarbeiten ohne zeitliche Unterbrechung unverändert wie der bisherige Auftragnehmer fort, ist von einem Betriebsübergang auszugehen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 242, BGB § 613a, |
| Stichworte: | Betriebsübergang, Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof, |
| Verfahrensgang: | ArbG Chemnitz 7 Ca 232/05 vom 26.04.2005 Sächsisches LAG 7 Sa 374/05 vom 11.04.2006 |
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