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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 15.02.2007, Aktenzeichen: 6 AZR 773/06 

BAG – Aktenzeichen: 6 AZR 773/06

Urteil vom 15.02.2007


Leitsatz:1. Nach SR 2c Nr. 3 Abs. 2 zu § 8 BAT erhält der Arzt für jeden Einsatz im Rettungsdienst einen Einsatzzuschlag. Nach der Protokollerklärung Nr. 5 Satz 1 zu SR 2c Nr. 3 Abs. 2 zu § 8 BAT steht dem Arzt der Einsatzzuschlag nicht zu, wenn ihm wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten (zB private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Der Arzt kann auf die sonstigen Leistungen verzichten (Protokollerklärung Nr. 5 Satz 2).

2. Diese Tarifbestimmung räumt dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht auf Verzicht ein, aber kein Wahlrecht auf einen Teil-Verzicht. Der Arzt muss auf sämtliche sonstigen Leistungen verzichten, wenn er den Einsatzzuschlag beanspruchen will.
Rechtsgebiete:SR 2c BAT
Vorschriften:Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den in den SR 2a und SR 2b genannten Anstalten und Heimen (SR 2c BAT) Nr. 3 zu § 8 - Allgemeine Pflichten - Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1, Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den in den SR 2a und SR 2b genannten Anstalten und Heimen (SR 2c BAT) Nr. 3 zu § 8 - Allgemeine Pflichten - Abs. 2 Unterabs. 1, Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den in den SR 2a und SR 2b genannten Anstalten und Heimen (SR 2c BAT) Protokollerklärungen zu Abs. 2 Nr. 5, Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den in den SR 2a und SR 2b genannten Anstalten und Heimen (SR 2c BAT) Protokollerklärungen zu Abs. 2 Nr. 3,
Stichworte:Tarifauslegung - Einsatzzuschlag im Rettungsdienst,
Verfahrensgang:ArgB Fulda 3 Ca 464/04 vom 23.02.2005
Hessisches LAG 3 Sa 1138/05 vom 24.03.2006
Für die amtliche Sammlung: ja

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